Wien, 11.04. 2022 - Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) als Berufungsgericht hat nunmehr auch in zweiter Instanz der Klage auf Unterlassung, mit der die Ärztekammer Wien die Tätigkeit der Lifebrain Group als COVID-19 Labor seit Frühjahr 2021 in Frage gestellt hatte, nicht stattgegeben und die Berufung der Ärztekammer wegen Nichtigkeit verworfen. Das erstinstanzliche Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. Sept. 2021 wurde somit vollinhaltich bestätigt: Dieses hatte bekräftigt, dass keinerlei Mangel in Bezug auf die Zulassung des Lifebrain Labors sowie auf die korrekte Abwicklung der Ausschreibung der Bundesbeschaffung GmbH (BBG) vorliege. Es gäbe auch keine rechtliche Grundlage für die von der Ärztekammer Wien eingeklagte Unterlassung der Tätigkeiten des Lifebrain-Labors. Aus diesem Grund wurde die Klage bereits in erster Instanz zur Gänze abgewiesen; die Berufung der Ärztekammer gegen das Urteil wurde in einer nicht öffentlichen Verhandlung am 28. März 2022 abgewiesen und das Urteil bereits schriftlich zugestellt. Die Ärztekammer Wien wurde zur Übernahme der Prozesskosten verurteilt. Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig.