Handelsgericht Wien erlässt einstweilige Verfügung 
gegen Dominik Nepp und FPÖ Wien Wien, 13. Dezember 2022 - Seit Februar dieses Jahres haben Dominik Nepp und die Wiener FPÖ das renommierte Wiener Lifebrain Labor und dessen Geschäftsführer Univ.Prof. Dr. Michael Havel wiederholt in Pressemeldungen mit sachlich völlig haltlosen und inhaltlich unbegründeten Anwürfen bezeichnet. Lifebrain sei „Teil einer roten Testmafia“; Aufträge würden von der Wiener Stadtregierung nur „im Wege der Freunderlwirt­schaft“ vergeben. Die inkriminierten Äußerungen erfüllen den Tatbestand der Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung, so das Handelsgericht Wien, das Nepp sowie der FPÖ Wien per einstweiliger Verfügung explizit verboten hat, derartige Behauptungen öffentlich zu verbreiten. Unabhängig von der aktuell verhängten einstweiligen Verfügung läuft das von Lifebrain und Michael Havel eingebrachte Verfahren auf Unterlassung und Widerruf derartiger ehrverletzender, ruf- und kreditschädigender Aussagen.   „Üblicherweise bin ich nicht leicht aus der Fassung zu bringen“, erklärt Lifebrain-Geschäfts­führer Michael Havel. „Die Anwürfe seitens Nepp und FPÖ Wien waren allerdings derart letztklassig, dass ich den Ruf unseres Unternehmens dadurch ernsthaft gefährdet sah. Auch wenn hinlänglich bekannt ist, dass Lifebrain für Top-Qualität bei COVID-19 PCR Analysen und Test-Logistik steht: Diese Entgleisungen eines Oppositionspolitikers konnten wir so nicht stehen lassen. Gut, dass das jetzt ein Ende hat!“   In Begründung der einstweiligen Verfügung hat das Handelsgericht Wien die Anwürfe als rechtswidrig gewertet. Die Aussage „rote Testmafia“ vermittle Lesern völlig zu Unrecht das Gefühl, „dass die Klägerin Teil einer kriminellen Organisation sei. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Behauptung, jemand gehöre zur Mafia, ehrenbeleidigend und rufschädigend“. Dasselbe gelte für die Äußerung „Freunderlwirtschaft“. Lifebrain habe alle Aufträge „als Bestbieterin nach Durchführung eines öffentlichen und rechtmäßig durchgeführten Vergabeverfahrens durch die Bundesbeschaffungsbehörde erhalten“. Die Äußerungen der Beklagten seien zudem „jedenfalls“ nicht von der Meinungsäußerungs­freiheit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gedeckt, da konkret „nicht einmal ein ‚dünnes Tatsachensubstrat‘ für die Zulässigkeit einer Wertung“ gegeben sei, heißt es in der Begründung. Die Aussage Nepps sei damit zu Recht als ruf- und kreditschädigend zu werten.   Die einstweilige Verfügung gilt bis zur rechtskräftigen Erledigung des über den Unterlassungsanspruch geführten Verfahrens. Die einstweilige Verfügung des Handelsgerichts Wien finden Sie im Anhang.   Weitere Informationen: Florian Faber                                            alpha_z Kommunikationsberatung                   florian.faber@alpha-z.at                     Tel: 0664-3819502